Satzung des BSV Bremerhaven-Wesermünde

Satzung des BSV als PDF

A. Allgemeines

Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet und nur die männliche Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein, nachstehend Bezirk genannt, führt den Namen "Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde e.V."
1.2 Der Bezirk hat seinen Sitz in Bremerhaven und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter VR 582 eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Bezirk ist der freiwillige Zusammenschluss von einzelnen Schützenvereinigungen vornehmlich aus dem Altkreis Wesermünde der Stadt Bremerhaven und dem Landkreis Cuxhaven sowie den bestehenden Schützenkreisen Bremerhaven, Wesermünde-Süd und Wesermünde–Nord.

§ 2 Zweck des Bezirkes

2.1 Der Satzungszweck ist die Förderung des Sports und des traditionellen Brauchtums.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
2.2.1 die Pflege, Förderung und Durchführung des Sportschiessens, nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes, die Förderung des Breiten- und Freizeitsportes,
2.2.2 die Förderung sportlicher Übungen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.,
2.2.3 die Förderung der Jugendarbeit nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend,
2.2.4 die Förderung des Schützenbrauchtums und des Musikwesens,
2.2.5 die Aus- und Fortbildung im Schießsport,
2.2.6 die Förderung des Breiten- und Freizeitsports,
2.2.7 die Einrichtung von Ligen und Klassen unterhalb der Ligen des Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes,
2.2.8 die Vertretung seiner Mitglieder in Verbänden und Vereinen, denen er angehört, sowie gegenüber staatlichen und sonstigen Organisationen,
2.2.9 die Beratungen der Mitglieder(Vereine) in allen das Schützenwesen betreffenden Angelegenheiten, soweit dem Bezirk dessen Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird,
2.2.10 Im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen des Bezirkes bleibt die innere Selbstständigkeit seiner Mitglieder gewährleistet.

§ 3 Zuständigkeiten

3.1 Für den Bereich des Bezirkes ist der Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde zuständig für
3.1.1 die Einrichtung von Ligen und Klassen unterhalb der Ligen des Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes,
3.1.2 die Vertretung seiner Mitglieder in Verbänden und Vereinen, denen er angehört, sowie gegenüber staatlichen und sonstigen Organisationen,
3.1.3 die Beratungen der Mitglieder (Vereine) in allen das Schützenwesen betreffenden Angelegenheiten, soweit dem Bezirk dessen Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird.

3.2 den Erlass einheitlicher Regeln für das Sportschiessen und für sonstige Schießen sowie deren Überwachung und Einhaltung,
3.2.1 die Organisation und Durchführungen von Lehrgängen im Schießsport und im Schützenwesen allgemein,
3.2.2 die Organisation und Durchführung der Bezirksmeisterschaften, von Rundenwettkämpfen und sonstigen Schießwettbewerben,
3.2.3 die Meldung der Teilnehmer zu den Landesmeisterschaften und qualifizierter Schützen zu den Leistungskadern des Nordwestdeutschen Schützenbundes (NWDSB),
3.2.4 die Bildung von Bezirkskadern sowie die Schulung und Betreuung ihrer Mitglieder,
3.2.5 die Entsendung von Vertretern in Organisationen, denen der Bezirk angehört,
3.2.6 die Durchführung des Bezirksdelegiertentages,
3.2.7 die Förderung des Umweltschutzes im Schützenwesen,
3.2.8 die Beratung und Unterstützung von Behörden und

Organisationen,
3.2.9 Erlass von Ordnungen und Richtlinien mit bindender Wirkung für die Mitglieder des Bezirkes.

§ 4 Rechtsgrundlagen

4.1 Der Bezirk regelt seine Angelegenheiten durch diese Satzung, durch Ordnungen und durch Beschlüsse seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zwecke insbesondere eine
4.1.1 Jugendordnung
4.1.2 Rundenwettkampfordnung
4.1.3 Ehrenordnung
4.1.4 Finanzordnung
4.1.5 Ligaordnung (regelt der Sportausschuss)

4.2 Die Ordnungen dürfen, soweit nicht das Verhältnis zum Vereinsregister oder zum Finanzamt betroffen ist, auch materielle Bestimmungen enthalten. Die Ordnungen werden vom Gesamtpräsidium beschlossen, geändert oder aufgehoben und sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Gemeinnützigkeit, Tätigkeitsgrundsätze

5.1 Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung oder deren Nachfolgeregelungen.
5.2 Der Bezirk ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist politisch, weltanschaulich und ethnisch neutral.
5.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.4 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bezirks. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Bezirksschützenverbandes erwachsenen Auslagen ersetzt. Sie können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der (pauschalen) Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Bezirksschützenverbandes unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 Nr. 26 a EStG. Über die Höhe entscheidet das Gesamtpräsidium nach Maßgabe der Finanzordnung.
5.5 Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bezirkes der "Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V." zu, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft des Bezirkes in anderen Organisationen

6.1 Der Bezirk ist in seiner Eigenschaft als Bezirksschützenverband unmittelbares Mitglied im Nordwestdeutschen Schützenbund e.V. (NWDSB) und mittelbares Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. (DSB)
6.2 Über die Mitgliedschaft des Bezirkes zu anderen Verbänden entscheidet der Bezirksdelegiertentag, über die Mitgliedschaft zu sonstigen Organisationen und Arbeitsgemeinschaften entscheidet das Präsidium.
6.3 Die Delegierten und entsandten Vertreter des Bezirkes haben diesen entsprechend den Beschlüssen seiner Organe zu vertreten, und dabei die Interessen des Bezirks und seiner Mitglieder zu wahren.
6.4 Delegierte zum Nordwestdeutschen Schützentag sind grundsätzlich auf dem Bezirksdelegiertentag in demokratischer Wahl zu berufen.

§ 7 Gliederung

7.1 Der Bezirk untergliedert sich in
7.1.1 Schützenkreis Bremerhaven e.V.
7.1.2 Schützenkreis Wesermünde -Süd e.V.
7.1.3 Schützenkreis Wesermünde -Nord e.V.

7.2 Den Schützenkreisen obliegt die Förderung des Schützenwesens im Rahmen ihrer jeweiligen Satzung. Sie vertreten die Interessen der ihnen angeschlossenen Vereine in den Zeiten zwischen den Bezirksdelegiertentagen, soweit nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des Bezirks gegeben ist.
7.3 Die Schützenkreise können im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Beiträge von ihren Mitgliedern erheben.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 8 Arten der Mitgliedschaft

8.1 Dem Bezirk gehören unmittelbare Mitglieder (nachstehend Vereine genannt), mittelbare Mitglieder (nachstehend Vereinsmitglieder genannt) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder an.
8.2 Unmittelbare Mitglieder sind die Vereine im Sinne des § 1.4. Neben rechtlich selbständigen Vereinen können auch Schützenabteilungen in und von Sportvereinen, die den Schießsport pflegen, dem Verband angehören. Vereine, die ihren Sitz außerhalb des in § 1.4 genannten Bereichs haben, können dann Mitglied des Bezirks werden, wenn sich hierdurch kein Widerspruch zu den Satzungsbestimmungen andere Bezirksschützenverbände, des NWDSB, anderer Landesschützenverbände des DSB oder des DSB selbst ergibt.
8.3 Mittelbare Mitglieder des Verbandes sind die den Vereinen gemäß 8.2 angehörenden Mitglieder.
8.4 Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um das Deutsche Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben.
8.5 Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Bezirkes ideell oder materiell fördern. Daneben haben sie keine weiteren Rechte und Pflichten, § 12.1 bleibt unberührt.


§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

9.1 Die Mitgliedschaft der unmittelbaren und fördernden Mitglieder ist schriftlich beim Bezirk zu beantragen. Dem Antrag der Vereine muss der diesbezügliche Beschluss der Hauptversammlung des Vereins beiliegen. Dieser Beschluss muss die Formulierung enthalten, dass die Satzung, die Ordnungen des Bezirks, des NWDSB und des DSB, sowie die Ausführungen dieser Bestimmungen und Beschlüsse des Bezirkes anerkannt und befolgt werden. Auf § 12.8 dieser Satzung wird verwiesen. Mit dem Antrag des Vereins sind ferner die weiteren Voraussetzungen des NWDSB und des DSB für die Begründung einer Mitgliedschaft nachzuweisen.
9.2 Über die Aufnahme von unmittelbaren Mitgliedern entscheidet das Präsidium unter besonderer Beachtung der Satzung des NWDSB und der in dessen Satzung vorgesehenen Aufnahmeordnung. Bis zum Inkrafttreten der Aufnahmeordnung steht die Aufnahmeentscheidung des Präsidiums unter den sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20.06.2015 (20 U 37/15) rgebenden Zustimmungsvorbehalten des NWDSB.
9.3 Gegen die zu begründende Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium Bezirks steht dem Verein dann Recht zu, vom Präsidium die Abstimmung über den Aufnahmeantrag durch den nächsten Bezirksdelegiertentag zu verlangen, wenn die Ablehnung nicht aufgrund einer Entscheidung des NWDSB erfolgt ist. Der Antrag auf Abstimmung über den abgelehnten Aufnahmeantrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung zu stellen.
9.4 Über die Aufnahme von fördernden Mitglieder entscheidet das Gesamtpräsidium.
9.5 Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet das Gesamtpräsidium. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit der Ernennung wirksam, die auf dem Bezirksdelegiertentag oder in sonst angemessenen Rahmen vollzogen werden soll.
9.6 Die Vereine können unabhängig von einer etwaigen vereinsinternen Beitragsfreiheit sowie unabhängig von einer schießsportlichen Betätigung des einzelnen Mitgliedes, nur mit allen ihren Mitgliedern eine Mitgliedschaft erwerben und erhalten.

§ 10 Verlust der Mitgliedschaft

10.1 Die Mitgliedschaften enden durch Austritt, Auflösung oder Aufhebung oder bei natürlichen Personen durch deren Ableben.
10.2 Der Austritt ist nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresschluss zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens am 30.9. des betreffenden Jahres beim Präsidium in Schriftform eingehen, um für das Ende des Geschäftsjahres noch wirksam zu werden.
10.3 Im Falle der Auflösung eines Vereins endet die Mitgliedschaft mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses, im Falle der Aufhebung mit der Rechtskraft der behördlichen Aufhebungsverfügung.
10.4 Der Ausschluss ist zulässig, wen ein vorsätzlicher oder grober Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des DSB, NWDSB oder des Bezirkes oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens vorliegt.
10.5 Ein grober Verstoß gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens liegt insbesondere vor, wenn ein Verein entgegen § 12.5 nicht alle seine Vereinsmitglieder fristgemäß meldet, und dadurch seiner Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge teilweise zu umgehen versucht.
10.6 Über den Ausschluss entscheidet das Gesamtpräsidium. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes des Bezirkes kann das Gesamtpräsidium mittels schriftlicher Abstimmung bei Abwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit einen Ausschluss beschließen. Dem Betroffenen ist es zu ermöglichen, sich vorher vor dem Gesamtpräsidium zu äußern.
10.7 Der Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eingeschrieben zuzusenden.
10.8 Gegen die Entscheidung kann der Delegiertentag angerufen werden, der dann endgültig auf dem nächsten Delegiertentag entscheidet. Der Antrag muss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Vorstand des Bezirks gestellt werden.
10.9 Im Fall eines Ausschluss-, Insolvenz- oder Aufhebungsverfahren ruhen die Mitgliedsrechte, die Mitgliedspflichten bleiben unberührt.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11 Rechte der Mitglieder

11.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und Ordnungen an der Willensbildung des Bezirkes mitzuwirken, und
11.1.1 die Beratung durch den Bezirk in allen von ihm geführten Fachbereichen in Anspruch zu nehmen,
11.1.2 an Schießsportwettkämpfen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und sonstigen Veranstaltung des Bezirkes teilzunehmen, wobei die Anmeldung zu Teilnahme zugleich die verbindliche Anerkennung der betreffenden Ausschreibung fiktiv beinhaltet.

11.2 Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrung ihrer Interessen im Rahmen der §§ 2 und 3, soweit der Bezirk rechtlich, personell und finanziell dazu in der Lage ist.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

12.1 Alle Mitglieder des Bezirkes sind verpflichtet, die Interessen des Bezirkes nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Zweck oder das Ansehen des Bezirkes gefährdet werden könnte.
12.2 Die Vereine haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft für jedes Vereinsmitglied einen Jahresbeitrag zu zahlen. Bemessungsgrundlage ist der vom NWDSB festgesetzte Stichtag. Daneben können Umlagen und sonstige Leistungen beschlossen werden, die der Höhe nach das 3fache des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Vereins der vorangegangenen 5 Jahre nicht überschreiten dürfen. Über die Höhe der Beiträge, Umlagen und Leistungen entscheidet der Delegiertentag.
12.3 Der Bezirk zieht für seine Untergliederungen (Schützenkreise nach § 7.1) die von ihren Vereinen nach 7.3 erhobenen Beiträge ein und führt diese an die Schützenkreise ab.
12.4 Der Bezirk erhebt ferner die von den Vereinen an den NWDSB und den DSB abzuführenden Beiträge einschließlich der Versicherungsprämien nach den von den vorgenannten Dachverbänden festgelegten Richtlinien.
12.5 Die Vereine haben bis zum 15.10. eines jeden Jahrs ihre vollständige Mitgliedermeldung, die alle Vereinsmitglieder namentlich enthält und gemäß den Vorgaben des Bezirkes aufgeschlüsselt an diesen zu melden und bis zum 31.01. die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
12.6 Vereine die ihre Mitgliedermeldungen nicht fristgerecht abgeben, können mit einem Säumnisgeld belegt werden. Über die Höhe des Säumnisgeldes entscheidet der Delegiertentag.
12.7 Kreise und Vereine müssen ihrerseits die Zwecke des Bezirkes im Sinne des § 2 entsprechend verfolgen. Ihre Satzungen und Ordnungen dürfen denen des DSB, NWDSB und des Bezirkes nicht zuwiderlaufen.

12.8 Die Vereine und Kreise sind verpflichtet, dem Präsidium des Bezirkes
12.8.1 ihre aktuelle Satzung nebst Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen und ihre Gemeinnützigkeit nachzuweisen,
12.8.2 jede Änderung ihrer Satzung unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen,
12.8.3 jede Änderung ihrer Vertretungsberechtigung, ihrer postalischen Anschrift und ihrer Telekommunikationsdaten einschließlich der für fristwahrende Zustellung von Bekanntgaben des Bezirks erforderlichen E-Mail- und sonstiger Adressen mitzuteilen,
12.8.4 den Beschluss über ihre Auflösung oder die Zustellung einer Aufhebungsverfügung unverzüglich mitzuteilen.

D. Organe des Bezirkes

§ 13 Organe des Bezirkes sind:

13.1 der Delegiertentag
13.2 das Gesamtpräsidium
13.3 das Präsidium

§ 14 Delegiertentag

14.1 Der Delegiertentag setzt sich zusammen aus:
14.1.1 den Delegierten der einzelnen Schützenvereine
14.1.2 den Mitgliedern des Gesamtpräsidiums gemäß 16.1.1 und 16.1.2.

14.2 Jedes Mitglied zu 14.1.2 hat ungeachtet eventueller Doppelfunktionen oder sonstiger Stimmenrechtsmehrungen lediglich eine (1) Stimme.
14.3 Die Vereine können je angefangene 65 Mitglieder einen Delegierten entsenden. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der gemeldeten Mitgliederzahl mit Stand 31.12. des Vorjahres.
14.4 Die stimmberechtigten Delegierten sind dem Versammlungsleiter vor Beginn der Tagung schriftlich zu benennen.
14.5 Jährlich findet ein ordentlicher Delegiertentag bis spätestens 31. März statt, der die Bezeichnung "Bezirksdelegiertentag" führt. Weitere (außerordentliche) Delegiertentage sind einzuberufen, wenn es das Präsidium oder das Gesamtpräsidium beschließt, oder wenn dies mindestens 1/3 der Vereine unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen. Im letzteren Fall ist der Delegiertentag spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgtem Antrag einzuberufen.
14.6 Das Präsidium beruft die Delegiertentage unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Für außerordentliche Delegiertentage kann die Ladungsfrist unter Angabe der hierfür ausschlaggebenden Gründe auf 7 Tage abgekürzt werden.
14.7 Delegiertentage werden vom Präsidenten geleitet, im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten, vorrangig von dem ständigen Vertreter.
14.8 Anträge zum ordentlichen Bezirksdelegiertentag müssen dem Präsidenten bis spätestens zum 31.01. des Jahres beim Präsidenten eingereicht werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und mit der Einladung zu versenden.
14.9 Verspätet gestellte gelten als Eilanträge, die durch Beschluss der Versammlung zum Delegiertentag zugelassen werden können. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, diese gelten als für den nächsten Delegiertentag gestellt.
14.10 Anträge zu außerordentlichen Bezirksdelegiertentage müssen dem Präsidenten bis zum Beginn der Versammlung mit Begründung vorliegen, anderenfalls sie als Eilanträge gelten, die nach § 14.9 behandelt werden.
14.11 Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, so wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
14.12 Für fristgerecht eingereichte Anträge bestimmt das Präsidium mit der Einladung, ob und welche denselben Gegenstand betreffen und schlägt gegebenenfalls die Reihenfolge fest. Auf Antrag Versammlung ist hierüber durch Beschluss zu entscheiden.
14.13 Wird er angenommen, so wird über die anderen Anträge nicht mehr abgestimmt, wird er abgelehnt, so wird entsprechend über die weiteren Anträge abgestimmt.
14.14 Die Berichte des Gesamtpräsidiums zum Bezirksdelegiertentag sind mit der Einladung zu versenden oder rechtzeitig vor dem Bezirksdelegiertentag auf der Homepage des Bezirks zu veröffentlichen.

§ 15 Aufgaben des Delegiertentages

Dem Delegiertentag obliegt insbesondere
15.1 die Entgegennahme der Jahresberichte
15.2 die Beschlussfassung über den Haushaltplan und die Jahresrechnung,
15.3 die Entlastung des Präsidiums und des Gesamtpräsidiums

15.4 die Durchführung von Wahlen für die Positionen
15.4.1 Präsident
15.4.2 von zwei Vizepräsidenten (A und B)
15.4.3 Sportleiter
15.4.4 Schatzmeister und dessen Stellvertreter
15.4.5 Schriftführer und dessen Stellvertreter
15.4.6 Jugendleiter und dessen Stellvertreter
15.4.7 Damenleiter und dessen Stellvertreter
15.4.8 Pressewart und dessen Stellvertreter
15.4.9 Referent Mitgliederverwaltung
15.4.10 Referent Gewehrschießen
15.4.11 Referent Pistolenschießen
15.4.12 Referent Bogenschießen
15.4.13 Referent Vorderladerschießen
15.4.14 Referent Wurfscheibenschießen
15.4.15 Referent Lehrwesen
15.4.16 Rundenwettkampfleiter
15.4.17 vier Rechnungsprüfern (A bis D)

15.5 die Bestätigung der vom Jugendtag gewählten Jugendvertreter/innen und deren Stellvertreter,
15.6 die Beschlussfassung über Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen,
15.7 die Änderung oder Neufassung der Satzung
15.8 die Auflösung des Bezirkes,
15.9 die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
15.10 die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, soweit sie sich aus dieser Satzung ergeben oder durch das Präsidium oder Gesamtpräsidium zu Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 16 Gesamtpräsidium

16.1 Dem Gesamtpräsidium gehören mit Stimmrecht an:
16.1.1 die Mitglieder des Präsidiums gemäß 18.1 und die Stellvertreter von Schriftführer, Schatzmeister, Damenleiter und Jugendleiter,
16.1.2 die Referenten Gewehrschießen, Pistolenschießen, Bogenschießen, Vorderladerschießen, Wurfscheibenschießen, das Lehrwesen und der Rundenwettkampfleiter.
16.1.3 die Präsidenten der Kreise bzw. die Beauftragten der Kreise

16.2 Dem Gesamtpräsidium gehören beratend an
16.2.1 die Stellvertreter der Jugendsprecher
16.2.2 die Ehrenmitglieder

16.3 Kreise, deren Präsident dem Präsidium des Bezirkes angehört, werden im Gesamtpräsidium durch einen namentlich vom jeweiligen Kreispräsidium zu benennenden Beauftragten vertreten. Dieser ist vom jeweiligen Kreisdelegiertentag zu bestimmen.
16.4 Der Präsident beruft die Sitzungen des Gesamtpräsidiums nach Bedarf unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei (2) Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Gesamtpräsidiumsmitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen. Hinsichtlich des Stimmrechts gilt § 14.2 entsprechend.

§ 17 Aufgaben des Gesamtpräsidiums

Dem Gesamtpräsidium obliegt:

17.1 die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung zuweist, das Präsidium vorlegt oder der Delegiertentag überträgt,
17.2 der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Ordnungen gemäß § 4.1,
17.3 der Ausschluss von unmittelbaren und fördernden Mitgliedern,
17.4 die Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
17.5 die Festlegung des Sitzes der Geschäftsstelle,
17.6 die Bestimmung der Schützenzeitung als offizielles Veröffentlichungsorgan oder dessen Abschaffung, wenn gleichzeitig für eine adäquate Veröffentlichungsform gesorgt wird.

§ 18 Präsidium

18.1 Dem Präsidium gehören an:
18.1.1 Präsident
18.1.2 die beiden Vizepräsidenten
18.1.3 Sportleiter
18.1.4 Schatzmeister
18.1.5 Schriftführer
18.1.6 Jugendleiter
18.1.7 Damenleiter
18.1.8 Pressewart
18.1.9 Referent Mitgliederverwaltung
18.1.10 Jugendsprecherin
18.1.11 Jugendsprecher

18.2 Das Präsidium bestellt einen der beiden Vizepräsidenten zum ständigen Vertreter des Präsidenten.
18.3 Bei Verhinderung der Präsidiumsmitglieder gemäß 18.1.4 bis 18.1.8 übernehmen deren gewählte Stellvertreter die Aufgaben, bei den Jugendsprechern deren gemäß 15.5 bestätigte Vertreter. Vertreter des Sportleiters ist ein vom Vorstand zu benennender Referent.
18.4 Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums nach Bedarf unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann die Sitzung mit verkürzter Ladungsfrist von drei (3) Tagen einberufen werden, wobei dies in der

Einladung zu erläutern ist. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei (3) Präsidiumsmitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen. Hinsichtlich des Stimmrechts gilt § 14.2 entsprechend.

§ 19 Aufgaben des Präsidiums

19.1 Dem Präsidium obliegt die Leitung des Bezirkes. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, oder nach allgemeinem Verständnis in die Zuständigkeit des Delegiertentages gehören.

19.2 Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
19.2.1 die Führung der laufenden Geschäfte,
19.2.2 die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse übriger Organe,
19.2.3 die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und des Jahresabschlusses,
19.2.4 die ordnungsgemäße Verwaltung der Haushaltsmittel und die wirtschaftliche und sichere Anlage des Vermögens,
19.2.5 im Einzelfall die von der Finanzordnung abweichende Regelung des Einzugs der finanziellen Leistungen,
19.2.6 die Entscheidung über Mitgliedschaft in sonstigen Organisationen und Arbeitsgemeinschaften,
19.2.7 die Bewilligung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz im Rahmen der Finanzordnung,
19.2.8 der Erlass einer Dienstanweisung für die Geschäftsstelle, in der die Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal zu regeln ist.
19.2.9 Festlegung des Ortes für den Delegiertentag.

§ 20 Vorstand

20.1 Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister (Vorstand).
20.2 Der Vorstand vertritt den Bezirk außergerichtlich und gerichtlich.
20.3 Die Vertretung des Bezirkes erfolgt gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder.
20.4 Rein für Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Präsident und dessen ständiger Vertreter bei der Vertretung nicht übergangen werden dürfen.
20.5 Der Vorstand hält seine Sitzungen bei Bedarf ab. Die Einberufungsfrist ist so zu bemessen, dass jedes Mitglied teilnehmen kann. Die Einladung und Mitteilung der Art der Durchführung der Sitzung kann formlos und ohne Bekanntgabe einer Tagesordnung durch den Präsidenten erfolgen.

Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder können Vorstandssitzungen auch ohne persönliche Anwesenheit an einem Ort durch Verwendung adäquater Telekommunikationsmittel abgehalten werden, beispielsweise durch Telefon- oder Videokonferenz.

§ 21 Amtszeiten und Wahlperioden

21.1 Die Amtszeit der nach § 15.4 gewählten Personen beträgt mit Ausnahme der Rechnungsprüfer vier Jahre. Wiederwahl ist möglich, es sei denn, eine solche ist durch diese Satzung ausgeschlossen.
21.2 Das Amt endet durch Rücktritt, Tod oder Abwahl. Das Amt endet ferner mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewählte keinem unmittelbaren Mitglied des Bezirks mehr angehört.
21.3 Ein Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand oder zu Protokoll einer Organ- oder Ausschusssitzung des Bezirkes erklärt werden, und ist nicht widerrufbar. Während eines Ausschlussverfahrens des Bezirks gegenüber einem Präsidiumsmitglied ruht dessen Amtstätigkeit.
21.4 Scheidet ein Gewählter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger auf dem nächsten ordentlichen Delegiertentag für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Bei Bedarf kann das Präsidium das Amt für die Übergangszeit kommissarisch besetzen.
21.5 Sollte durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern (§ 20) die Vertretungsberechtigung des Bezirks nicht mehr gewährleistet sein, ist vom verbleibenden Vorstandsmitglied unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksdelegiertentag einzuberufen.

21.6 Die nach 15.4 zu wählenden Personen teilen sich in vier Gruppen auf, von denen auf jedem ordentlichen Bezirksdelegiertentag die Mitglieder einer Gruppe zu wählen sind.
21.6.1 Gruppe 1 besteht aus: Präsident, Damenleiter, stellvertretender Jugendleiter, Pressewart, Referent Gewehrschießen und Kassenprüfer A. Die Amtszeit der Gruppenmitglieder endet mit dem Bezirksdelegiertentag 2019.
21.6.2 Gruppe 2 besteht aus: Vizepräsident A, Schriftführer, Referent Wurfscheibenschießen, Referent Pistolenschießen, Referent Mitgliederverwaltung, stellvertretender Schatzmeister und Kassenprüfer B. Die Amtszeit der Gruppenmitglieder endet mit dem Bezirksdelegiertentag 2020.
21.6.3 Gruppe 3 besteht aus: Vizepräsident B, Sportleiter, Jugendleiter, stellvertretender Damenleiter, Referent Vorderladerschießen und Kassenprüfer C. Die Amtszeit der Gruppenmitglieder endet mit dem Bezirksdelegiertentag 2021.
21.6.4 Gruppe 4 besteht aus: Schatzmeister, Pressewart, stellvertretender Schriftführer, Referent Bogenschießen, Referent für Lehrwesen, Rundenwettkampfleiter und Kassenprüfer D. Die Amtszeit der Mitglieder dieser Gruppe endet mit dem diese Satzung verabschiedenden Bezirksdelegiertentag des Jahres 2018. Die Amtszeit der neu oder wiedergewählten Mitglieder dieser Gruppe endet mit dem Bezirksdelegiertentag 2022.

§ 22 Ausschüsse

22.1 Als ständige Ausschüsse werden der Sportausschuss und der Jugendausschuss gebildet. Weitere Ausschüsse können durch das Präsidium bestellt werden. Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums Unterausschüsse bilden.
22.2 Beschlüsse aller Ausschüsse und Unterausschüsse, die für den Bezirk und seine Mitglieder von besonderer Bedeutung sind, bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium. Über den Inhalt der Beschlüsse ist das Präsidium unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

E. Verwaltung des Bezirkes
§ 23 Geschäftsstelle

23.1 Für die praktische Abwicklung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und Personal dafür eingestellt werden.
23.2 Die Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle obliegt dem Vorstand, der auch die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt.
23.3 Das Präsidium bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle.

§ 24 Rechnungsprüfung

24.1 Es sind vier Rechnungsprüfer zu wählen. Zum Rechnungsprüfer kann nur gewählt werden, wer weder dem Gesamtpräsidium angehört, noch Referent oder Trainer des Bezirkes oder Stellvertreter in einer Funktion ist,
24.2 Durch die vier Rechnungsprüfer ist mindestens zu Beginn des Geschäftsjahres eine Prüfung der Buch- und Rechnungsführung des Vorjahres vorzunehmen. Eine zweite Prüfung kann einmal im Jahr, auch als unvermutete Prüfung, durchgeführt werden.
24.3 Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidium, dem Gesamtpräsidium und dem Delegiertentag schriftlich, erforderlichenfalls auch mündlich zu berichten.
24.4 Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Präsidiums und des Gesamtpräsidiums.
24.5 Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Bestimmungen 21.2 bis 21.4 gelten analog.

F. Verschiedenes
§ 25 Beschlussfähigkeit der Organe und Ausschüsse

25.1 Der Delegiertentag ist mit Ausnahme von § 30.2 unabhängig von der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten beschlussfähig.
25.2 Die übrigen Versammlungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vom Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung festzustellen. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

§ 26 Wahlen und Abstimmung

26.1 Wahlen
26.1.1 Wählbar ist, wer einem Verein des Bezirkes als ordentliches Mitglied angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
26.1.2 Es wird grundsätzlich offen gewählt. Schriftliche Wahl hat jedoch zu erfolgen, wenn dies beantragt und so beschlossen wird, Über einen derartigen Antrag ist offen abzustimmen. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Bewerber um ein Amt dies beantragt.
26.1.3 Eine Blockwahl findet, mit Ausnahme der Stimmzähler, nicht statt.
26.1.4 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
26.1.5 Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet die Wahl mit den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
26.1.6 Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht hat.
26.1.7 Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter öffentlich gezogene Los.
26.1.8 Nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich erklärt haben, das Amt im Falle ihrer Wahl anzunehmen, und diese Erklärung vorliegt.

26.2 Beschlüsse
26.2.1 Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt,
26.2.2 Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn dies beantragt und so beschlossen wird, Über einen derartigen Antrag ist offen abzustimmen.

26.3 Gemeinsame Bestimmungen
26.3.1 Auf Delegiertentagen sind vor Beginn einer Wahl oder Abstimmung mindestens drei Stimmzähler offen zu wählen. Dies gilt bei Bedarf für andere Versammlungen.
26.3.2 Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen werden ungütige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

§ 27 Protokollierung von Beschlüssen

27.1 Über die Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der neben Ort und Datum der Versammlung die Feststellung über die Beschlussfähigkeit und mindestens die Anträge und der Wortlaut der Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen.
27.2 Der Schriftführer bzw. sein Stellvertreter fertigt die Niederschriften für die Organe an und unterschreibt sie. Die Vorsitzenden der sonstigen Versammlungen bestimmen einen Protokollführer aus den Reihen ihrer Mitglieder. Niederschriften bzw. Protokolle werden zusätzlich vom Sitzungsleiter unterzeichnet.

§ 28 Bekanntmachungen, Fristen, allgemeine Formvorgaben

28.1 Bekanntmachungen des Bezirkes erfolgen in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bezirks.
28.2 Einladungen zu Versammlungen und Sitzungen erfolgen mindestens in Textform, so dass insbesondere der Versand auf elektronischem Weg ausreichend ist.
28.3 Für die Übermittlung von Anträgen ist Textform ausreichend.
28.4 Austritts- und Ausschlusserklärungen bedürften der Schriftform.
28.5 Bekanntmachungen an Mitglieder der Organe erfolgen grundsätzlich persönlich. Delegierte erhalten Bekanntmachungen zu Händen ihrer Vereine. Es ist Angelegenheit der Vereine, wann und wie sie ihre Delegierten informieren.
28.6 Für die Feststellung einer Frist gelten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, der Poststempel, das Datum der Versendung eines Dokuments auf elektronischem Weg oder bei persönlicher Übermittlung der tatsächliche Zugang,

§ 29 Satzungsänderungen

29.1 Anträge auf Satzungsänderungen oder Satzungsneufassung sind der Einladung zum Delegiertentag beizufügen.
29.2 Die Beschlüsse über Änderungen bzw. Neufassung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

§ 30 Auflösung des Bezirkes

30.1 Über die Auflösung des Bezirkes kann nur auf einem außerordentlichen und gesondert hierfür einberufenen Delegiertentag entschieden werden.
30.2 Von der nach § § 14.1., 2. und 3 möglichen Stimmenzahl müssen mindestens Zweidrittel anwesend sein. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, so ist binnen 4 Wochen ein weiterer außerordentlicher Delegiertentag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in beiden Einladungen hinzuweisen.
30.3 Ein Beschluss über die Auflösung ist nur wirksam, wenn mindestens Dreiviertel der abgegebenen Stimmen dafür sind.

§ 31 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

31.1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern der Vereine und Kreisen folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Bankverbindung, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Lizenzen und Funktionen im Verein.
31.2 Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
31.3 Als Mitglied des Bezirksschützenverbandes Bremerhaven-Wesermünde, des NWDSB und des DSB ist der Verein verpflichtet bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
31.4 Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
31.5 Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und -soweit aus sportlichen Gründen erforderlich- Alter oder Geburtsjahrgang.
31.6 Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
31.7 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
31.8 Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf der Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 32 Inkrafttreten

32.1 Eine Satzungsänderung oder Satzungsneufassung tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft. Die Änderung oder Neufassung ist unverzüglich beim zuständigen Vereinsregister einzutragen.
32.2 Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der beschlossenen Satzung, die vom Vereinsregister oder Finanzbehörde verlangt werden, ohne Abhaltung einer weiteren Mitgliederversammlung vorzunehmen.
32.3 Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 09.03.2012 und die der dazu beschlossenen Änderungen.

Bremerhaven, den 09.03.2018

Jürgen Wintjen, Präsident

Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Bremen – Aktenzeichen VR 582 BHV – 11.07.2018

Satzung des BSV als PDF